Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB's
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der TEConcept GmbH, Wentzingerstraße 23, 79106 Freiburg, Deutschland (nachfolgend „TEConcept“), gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, TEConcept stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn TEConcept in Kenntnis der Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefert.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch TEConcept maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von TEConcept sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch TEConcept oder durch die vorbehaltlose Ausführung der Leistung zustande. Bestellungen oder Aufträge des Kunden stellen ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, das TEConcept innerhalb von 14 Tagen annehmen kann. Bestellkopien sind an orders@teconcept.de zu senden.
(3) Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten oder Datenblättern stellen keine Garantien dar. Garantien werden nur gewährt, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart worden sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle ausgewiesenen Preise verstehen sich als Nettobetrage in Euro, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Bei Zahlungsverzug wird der ausstehende Betrag ab dem Fälligkeitstag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen gesetzlichen Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Rechte bleibt unberührt.
(4) Der Kunde ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenfordungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(5) Bei Zahlungsverzug ist TEConcept berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist weitere Leistungen zurückzuhalten sowie vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§ 4 Lieferung und Leistungserbringung
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von TEConcept in Freiburg im Breisgau, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Für physische Warenlieferungen gilt, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, EXW (ab Werk Freiburg) gemäß Incoterms 2020. Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Softwarekomponenten und Dokumentationen werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als elektronische Dateien per Download bereitgestellt. Die Bereitstellung per Download ist kostenfrei. Dokumentationen werden in englischer oder deutscher Sprache als elektronische Dokumente geliefert.
(4) Liefertermine und -fristen sind, soweit nicht schriftlich als verbindlich zugesagt, unverbindliche Angaben. Verbindliche Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen und rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
(5) Lieferhindernisse infolge höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien, behördliche Maßnahmen) verlängern die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. TEConcept wird den Kunden hierüber unverzüglich unterrichten.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§ 5 Abnahme und Untersuchungspflicht
(1) Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese, sofern vorhanden, TEConcept unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
(2) Die Mängelrüge hat eine nachvollziehbare Beschreibung der Fehlersymptome zu enthalten und soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
(3) Kann ein gerügter Mangel von TEConcept nicht reproduziert werden, trägt der Kunde die durch die Mängelanzeige entstandenen Kosten der Überprüfung.
§ 6 Gewährleistung
(1) TEConcept leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Produkte und Leistungen sowie dafür, dass einer vertragsmäßigen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(2) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
(3) Die Gewährleistung gilt nicht bei:
– unsachgemäßer Verwendung oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,
– eigenmächtigen Änderungen oder Eingriffen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TEConcept,
– Nichtbeachtung von Bedienungshinweisen oder Betrieb unter ungeeigneten Umgebungsbedingungen,
– normaler Abnützung,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass die jeweilige Ursache nicht für den Mangel ursächlich ist.
(4) TEConcept ist bei Sachmängeln nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. TEConcept ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Kunde fällige Vergütungen nicht bezahlt hat – abzüglich eines der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entsprechenden Betrags.
(5) Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl oder verweigert TEConcept die Nacherfüllung zu Unrecht, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
(6) Für Käufe körperlicher Waren beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 12 Monate ab Lieferung, soweit nicht gesetzlich zwingende längere Fristen gelten. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln unterliegen den Regelungen in § 7.
§ 7 Haftung und Schadensersatz
(1) TEConcept haftet unbeschränkt:
– für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
– für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– für die Übernahme einer ausdrücklich als solche bezeichneten Garantie bis zum von der Garantie umfassten Betrag,
– nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) sowie
– in allen sonstigen gesetzlich zwingend geregelten Fällen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung von TEConcept auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Im Rahmen von Abs. 2 haftet TEConcept für Datenverlust nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich wäre.
(4) Jede weitergehende Haftung von TEConcept – insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit ohne Verletzung von Kardinalpflichten – ist ausgeschlossen.
(5) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren, soweit nicht Abs. 1 einschlägig ist, innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(6) Die Haftungsbeschränkungen dieses § 7 gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, leitenden Angestellten und Organe von TEConcept.
§ 8 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen.
(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle im Zuge der Vertragsanbahnung und -durchführung bekanntgegebenen Informationen einer Partei, unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind – insbesondere Informationen über Produkte, Quell- und Objektcodes, Dokumentation, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
(3) Vertrauliche Informationen unterliegen nicht der Geheimhaltungspflicht, sofern sie:
– dem Empfänger bei Vertragsschluss nachweislich bereits bekannt waren oder danach ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht bekannt werden,
– bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne Verletzung dieses Vertrags öffentlich werden, oder
– aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen; in diesem Fall ist die andere Partei, soweit zulässig und möglich, vorab zu unterrichten.
(4) Vertrauliche Informationen sind nur solchen Beratern zugänglich zu machen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen gleichwertige Geheimhaltungspflichten auferlegt wurden. Mitarbeiter dürfen nur soweit einbezogen werden, als dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, und sind entsprechend zu verpflichten.
(5) Die Geheimhaltungspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrags fort.
§ 9 Eigentumsrechte und geistiges Eigentum
(1) Alle Urheberrechte, Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Schutzrechte an den von TEConcept entwickelten und gelieferten Produkten und Leistungen verbleiben bei TEConcept bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Seriennummern, Copyright-Vermerke, Lizenz- oder Kunden-IDs sowie sonstige der Produktidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
(3) Bei körperlichen Waren behält TEConcept bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor (Eigentumsvorbehalt). Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und TEConcept unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen sollten.
§ 10 Datenschutz
TEConcept verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung ausschließlich zur Vertragserfüllung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung unter www.teconcept.de.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder eines auf ihrer Basis geschlossenen Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen TEConcept und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB ist – sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat – das zuständige Gericht am Sitz von TEConcept (Freiburg im Breisgau). Für Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union vereinbaren die Parteien Schiedsgerichtsbarkeit nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS); Schiedsort Stuttgart, Verfahrenssprache Englisch.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlich intendierten Zweck am nächsten kommt.
Stand: 06.03.2026